2037/2000/EG
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EU-Verordnung 2037/2000/EG mit ChemOzonSchichtV

Gilt für alle H-FCKW insbesondere dem Kältemittel R 22

 Die EU-Verordnung 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gilt ab dem 01. Oktober 2000.

Ergänzend wurde am 13. November 2006 die Chemikalien-Ozonschichtverordnung ( ChemOzon- SchichtV ) vom Bundesrat beschlossen und trat am 01. Dezember 2006 in Kraft. In dieser Verordnung sind weitergehende Verbote geregelt.

Die ChemOzonSchichtV löst die seit 1991 geltende FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ab und legt erstmals Strafen für Verstöße gegen die EU-Verordnung 2037/2000 fest.

Diese Verordnung betrifft unter anderem auch die Betreiber von Kälte-, Klima- und Brandschutz-anlagen, die mit ozonschichtschädigenden Stoffen und Zubereitungen betrieben werden.

Die ChemOzonSchichtV enthält chemikalien- und abfallrechtliche Regelungen, die darauf zielen, die Einträge ozonschichtschädigender Stoffe in die Erdatmosphäre zu mindern.

Die neue Verordnung hält die bisher in Deutschland geltenden Verbote und Beschränkungen, die über die EU-Verordnung hinausgehen aufrecht.

Diese beiden Verordnungen, 2037/2000/EU und ChemOzonSchichtV, regeln für die Kältetechnik im allgemeinen nur die:

FCKW´s ( Vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe z. B. R12, R11, R502 ) und die

H-FCKW´s ( Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe z.B. R22, R123 )

Weiterhin ist enthalten:

              Das Verbot von R 22 als Kältemittel
              Die Pflicht zu Dichtheitsprüfungen
              Die Inspektion- / Wartungspflicht
              Das Führen eines Betriebsbuches für jede Kälteanlage
              Die Definition des Sachkundigen
              Ordnungswidrigkeiten

  • Das Verwendungsverbot für R 22 (Chlordifluormethan) greift bereits ab dem 1. Januar 2000, in dem die Befüllung von Neuanlagen und die Einfuhr von Kälteanlagen mit R 22 verboten ist.
  • In der EU-Verordnung Nr. 2037/2000 Kapitel II, Artikel 5, Absatz v), ist die weitere Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) wie folgt geregelt:

    ab 1.Januar 2010 ist die Verwendung von unverarbeiteten (Frischware) teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zur Instandhaltung und Wartung bereits existierender Kälte- und Klimaanlagen verboten;

  • ab 1. Januar 2015 sind alle (Frisch- und Recyclingware) teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe verboten.
  • In der EU-Verordnung Nr. 2037/2000 Kapitel IV, Artikel 17, Absatz 1 wird das Austreten geregelter Stoffe wie folgt geregelt:
  • .....Im Besonderen werden ortsfeste Einrichtungen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, jährlich auf Undichtigkeiten überprüft. .....
  • Die ChemOzonSchichtV §4, Abs. 2 regelt das Verhindern des Austritts in die Atmosphäre wie folgt:
  • Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die drei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder als Bestandteile einer Zubereitung als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Die Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen und Wartungen ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit und der Größe des betreffenden Erzeugnisses und muss in einem Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der vom Hersteller gemachten Angaben festgeschrieben sein.
  • Die Einrichtungen oder Produkte sind jedoch mindestens einmal jährlich mittels geeignetem Gerät auf Undichtigkeiten zu überprüfen. Festgestellte Undichtigkeiten sind sofort zu beseitigen. Über die Inspektionen und Wartungen, einschließlich der Dichtheitsprüfungen und etwaiger Instandsetzungsarbeiten, sind im Betriebshandbuch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter oder zurückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen zu führen, die der Betreiber nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen hat.
  • In der ChemOzonSchichtV § 5 werden die persönlichen Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten, speziell in Abs. 2 die erforderliche Sachkunde geregelt:
    Die erforderliche Sachkunde hat nachgewiesen, wer:
    eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolg-reich absolviert und an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungs-veranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teil-genommen hat, im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, staatlich geprüfte/r Techniker/in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurde, hat.
  • Ordnungswidrigkeiten regelt die ChemOzonSchichtV in § 6 und Straftaten in § 7.
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