EU-Verordnung 842/2006/EG Gilt für alle FKW und H-FKW haltigen Kältemittel
Die EU- Verordnung 842/2006 vom 17.05.2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, gilt ab dem 04. Juli 2006.
Ergänzend wird eine nationale Umsetzungsverordnung (ChemKlimaV) erarbeitet und soll im Juli 2008 in Kraft treten. In dieser Verordnung sollen weitergehende Methoden (Verbote), sowie Begriffe geregelt werden.
Mit der Verordnung (EG) 842/2006 des europäischen Parlament und des Rates (F-Gase-Verordnung) sollen Emissionen von F-Gasen (fluorierte Treibhausgase) aus Kälte- und Klimaanlagen begrenzt und minimiert werden. Außerdem wird darin die Rückgewinnung dieser Stoffe vorgeschrieben.
Zudem werden Mindestanforderungen an die Sachkunde des Wartungspersonals gestellt.
Insgesamt leistet das verabschiedete Rechtsetzungspaket einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der im Kyoto-Protokoll festgelegten Klimaschutzziele durch die EU und ihre Mitgliedstaaten.
Diese Verordnung behandelt auch Brandschutzsysteme und betrifft unter anderem auch die Betreiber von Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit bestimmten fluorierte Treibhausgase betrieben werden und sieht für ihn verschiedene Pflichten vor.
Diese sind zusammengefasst:
Reduzierung der Emissionen Die Pflicht zu Dichtheitsprüfungen Reparaturpflicht bei Undichtigkeiten Das Führen eines Betriebsbuches für jede Kälteanlage Rückgewinnung Ausbildung und Zertifizierung Berichterstattung für Hersteller, Importeure und Exporteure von fluorierten Treibhausgasen Kennzeichnung Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase für besondere Verwendungen Anhang II der Verordnung Sanktionen
A R T I K E L 3
regelt die Reduzierung der Emissionen:
Absatz 1
Der Betreiber ortsfester Anlagen wird verpflichtet,
das Entweichen der Gase aus Lecks zu verhindern und alle entdeckten Lecks, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, so rasch wie möglich zu reparieren.
Absatz 2
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die ortsfesten Anlagen von zertifiziertem Personal nach folgenden Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert werden:
- a) Anwendungen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr werden mindestens
einmal alle zwölf Monate auf Dichtheit kontrolliert,
b) Anwendungen mit 30 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr werden mindestens einmal alle sechs Monate auf Dichtheit kontrolliert,
c) Anwendungen mit 300 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr werden mindestens einmal alle drei Monate auf Dichtheit kontrolliert,
Nach der Reparatur eines Lecks werden die Anwendungen innerhalb eines Monats auf Dichtheit kontrolliert, um sicherzustellen, dass die Reparatur wirksam war.
Absatz 3
Der Betreiber ortsfester Anlagen wird verpflichtet, bei Anlagen die 300 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, Leckage- Erkennungssysteme installieren zu lassen. Diese Leckage- Erkennungssysteme werden mindestens einmal alle zwölf Monate kontrolliert, um ihr ordnungsgemässes Funktionieren sicherzustellen.
Absatz 4
Ist ein ordnungsgemäss funktionierendes und geeignetes Leckage- Erkennungssystem vorhanden, wird die Häufigkeit der gemäss Absatz 2 Buchstaben b und c erforderlichen Kontrollmassnahmen halbiert.
Absatz 6
Die Betreiber ortsfester Anlagen, die 3 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, führen über Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase, etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnener Mengen Aufzeichnungen. Sie führen ferner Aufzeichnungen über andere relevante Informationen, u. a. zur Identifizierung des Unternehmens oder des technischen Personals, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat; außerdem werden Aufzeichnungen über die Termine und Ergebnisse der Kontrollmassnahmen gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 sowie über einschlägige Informationen zu Identifizierung der in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten einzelnen ortsfesten Ausrüstungen der Anlagen geführt. Diese Aufzeichnungen werden der zuständige Behörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
A R T I K E L 4
regelt die Rückgewinnung:
Absatz 1
Die Betreiber stationärer Einrichtungen sind dafür verantwortlich, dass Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die fluorierten Treibhausgase durch zertifiziertes Personal ordnungsgemäss zurückgewonnen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen.
Absatz 4
Die Rückgewinnung zum Zweck von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung fluorierter Treibhausgase erfolgt vor der endgültigen Entsorgung der betreffenden Einrichtungen und gegebenenfalls während der Wartung und Instandhaltung.
A R T I K E L 5
regelt die Ausbildung und Zertifizierung der Unternehmen und des betroffenen Personals:
Zu Absatz 1
Bis zum 4. Juli 2007 sollte die Europäische Kommission gemäss F-Gase-Verordnung Mindestanforderungen festlegen. Diese, in sogenannten Kommissionsverordnungen festgelegten Mindestanforderungen, müssten die Mitgliedsstaaten dann bis zum 4. Juli 2008 national umsetzen. Derzeit liegen seitens der Europäischen Kommission erst Entwürfe vor.
Absatz 2
Absatz 3
Der Betreiber sorgt dafür, dass das betroffene Personal die gemäss Absatz 2 erforderliche Zertifizierung erworben hat, was eine entsprechende Kenntnis der geltenden Vorschriften und Normen sowie die erforderliche Kompetenz für die Emissionsvermeidung und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase und für den sicheren Umgang mit Einrichtungen der relevanten Art und Grösse einschliesst.
Bitte beachten:
In einem Schreiben vom Oktober 2007 nimmt das Umweltbundesamt zu dem Begriff "zertifiziertes Personal" wie folgt Stellung:
Solange noch keine Mindestanforderungen veröffentlicht sind und keine nationale Umsetzungsverordnung vorschreibt, wie diese anzuwenden sind, wird für die betreffenden Arbeiten (Installation, Dichtheitsprüfung, Wartung, Instandhaltung, Rückgewinnung) an stationäre Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen keine Zertifizierung benötigt. Zur Orientierung, welche Personen als sachkundig für bestimmte Tätigkeiten anzusehen sind, können entsprechende technische Regelwerke oder die Vorgaben der Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) herangezogen werden.
A R T I K E L 13
Sanktionen
Absatz 1
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstössen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Massnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein.
Absatz 2
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